Satzung des Vereins

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen Magdeburger Eisenbahnfreunde e.V. Mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

(2)  Als Abkürzung ist MEBF gültig, im Internet tritt der Verein unter der Domainbezeichnung „mebf.de“ auf.

(3)  Er hat seinen Sitz in Magdeburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter VR 11178 eingetragen worden.

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 § 2 Zweck und Ziele des Vereins

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedanken und des Landschafts- und Denkmalschutzes durch die betriebsfähige Erhaltung historischer Schienenfahrzeuge und Eisenbahnanlagen sowie die Darstellung der Eisenbahn in Wort, Bild und Modell.

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


 § 3 Verwendung der Vereinsmittel

(1)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)  Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(3)  Auf der Grundlage der Geschäftsordnung des Vorstands ist in begründeten Ausnahmefällen lediglich der Ersatz tatsächlich entstandener Kosten und Aufwendungen möglich.

(4)  Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.


§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person (z.B. öffentliche Körperschaften, GmbH, etc.) oder Personenvereinigung des privaten oder öffentlichen Rechtes werden und seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(2)  Förderndes Mitglied können alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen werden, welche die Tätigkeit des Vereins oder seiner Mitglieder fördern wollen.

(3)  Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(4)  Jugendliche können mit Vollendung des 16. Lebensjahres Mitglied werden. Sie bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

(5)  Über das schriftlich einzusendende Beitrittsgesuch – unter Verwendung des vereinseigenen Formulars – entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(6)  Interessierte Personen können für 3 Monate Probemitglied werden. Sie werden an allen Aktivitäten des Vereins beteiligt. Findet während dieses Zeitraumes eine Mitgliederversammlung statt, werden sie eingeladen, haben aber kein Stimmrecht.

(7)  Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch:

  • Austrittserklärung
  • Tod oder Eintritt der Geschäftsunfähigkeit
  • Ausschluss
  1. )  Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds muss bis 30. September einem Vorstandsmitglied zugehen.
  2. )  Ein Mitglied, das länger als 6 Monate mit seinem Monatsbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstands, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  3. )  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht.
  4. )  Wenn ein Mitglied im ersten Jahr seiner Mitgliedschaft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt, oder vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann es durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(8)  Die Probemitgliedschaft endet nach Ablauf der drei Monate automatisch oder kann durch das in Absatz 3 beschriebene Verfahren in eine ordentliche Mitgliedschaft übergehen.

(9)  Ordentliche natürliche und fördernde Mitglieder haben folgende Rechte:

  • Aktive Beteiligung am Vereinsleben
  • Nutzung aller vereinseigenen Einrichtungen
  • Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen

(10)  Ordentliche juristische Mitglieder haben darüber hinaus folgende Rechte

  • Benennung von max. 10 Personen der juristischen Form
  • Kostenlose Ummeldung von max. 5 Personen innerhalb eines Geschäftsjahres

(11)  Minderjährige Mitglieder haben folgende Einschränkung

  • Nichtbenutzung von Geräten und Maschinen, die eines gesetzlichen Mindestalters unterliegen

§ 5 Beitragspflichten

(1)  Bei Aufnahme in den Verein (auch bei Probemitgliedschaft) ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Monatsbeitrag zu leisten. Die Zahlungsweise ist dem Mitglied freigestellt, sollte jedoch mindestens im laufenden Monat erfolgen. Für Probemitglieder wird ein Pauschalbeitrag für die drei Monate festgelegt. Wenn die Probemitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft übergeht, braucht der Aufnahmebeitrag nicht erneut bezahlt werden.

(2)  Bei minderjährigen Mitgliedern ist prinzipiell der Monatsbeitrag geht die Beitragspflicht bei Nichtbegleichung der Monatsbeiträge auf den gesetzlichen Vertreter über, der bei minderjährigen Mitgliedern den Aufnahmeauftrag unterschrieben hat.

(3)  Die Höhe des Aufnahme- und Monatsbeitrages sowie des Beitrages für die Probemitgliedschaft für das folgende Kalenderjahr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. Verwaltungsrat
  4. Revision / Kassenprüfung

Überschreitet die Mitgliederzahl des Vereins 30, so kann durch die Mitgliederversammlung die Bildung eines Verwaltungsrates beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.


§ 7 Mitgliederversammlung (MV)

(1)  Die MV ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Vereinsangelegenheiten, soweit die Satzung diese Angelegenheiten nicht anderen Organen übertragen hat.

(2)  Die MV ist insbesondere zuständig für:

  1. )  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  2. )  Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes
  3. )  Genehmigung des vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltsvorschlags für das folgende Geschäftsjahr bzw. Aufstellung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr, solange nach § 6 kein Verwaltungsrat gebildet wurde.
  4. )  Übernahme der Aufgaben des Verwaltungsrates nach § 13, soweit dieser nach § 6 noch nicht gebildet wurde.
  5. )  Wahl und Abberufung des Vorstandes und der sonstigen Organe. Die Abberufung des Vorstandes und der sonstigen Organe ist nur aus wichtigen Grund möglich.
  6. )  Satzungsänderungen
    Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, selbständig zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich über derartige Änderung nach deren Eintragung in das Vereinsregister zu informieren,
  7. )  Festlegung der Aufnahme- und Monatsbeiträge sowie des Beitrages für die Probemitgliedschaft
  8. )  Aufnahme nach Berufung und Ausschluss von Mitgliedern
  9. )  Auflösung des Vereins

(3)  Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden und dem Vorstand Weisungen erteilen.


§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich – in der Regel im ersten Quartal, spätestens bis zum 30.09. eines Jahres zusammen.

(2)  Eine außerordentliche MV muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.

(3)  Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen MV ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen, zu einer außerordentlichen MV mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen.

(4)  Die ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste Stimmberechtigten nicht mehr anwesend ist und der Versammlungsleiter die Beschlussunfähigkeit auf Antrag festgestellt hat.

(5)  Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer, mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen, außerordentlichen MV Beschluss gefasst werden.

(6)  Jedes volljährige ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen sind über ihre Geschäftsführung bzw. Vorstand vertreten und haben eine Stimme. Probemitglieder, Fördermitglieder und minderjährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(7)  Stimmberechtigungen:

  1. )  Bei Abstimmungen entscheidet mindestens die einfache Mehrheit.
  2. )  Ist Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitgliedes oder eine Satzungsänderung, so ist mindestens eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
  3. )  Bei Auflösung des Vereins ist mindestens eine 4/5-Mehrheit erforderlich.
  4. )  Bei Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die an der MV nicht teilnehmen müssen schriftlich ihren Willen äußern.
  5. )  Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimme gewertet. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.

(8)  Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu übernehmen schriftlich mitgeteilt haben.

(9)  Über die MV ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Es enthält Ort und Zeit der Versammlung, die Tagesordnung, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Beschlüsse im Wortlaut und die Art der Abstimmung.


§ 9 Vorstand

(1)  Der Gesamtvorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassenverwalter
  • und bis zu 3 weiteren benannten Mitgliedern

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in schriftlicher Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereint.

(3)  Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

(4)  Für besondere Aufgaben und Projekte können durch den Vorstand bis zu drei weitere Mitglieder als Vorstandsmitglieder benannt werden.


§ 10 Vertretungsvorstand

(1)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzender und der Kassenverwalter. Jeweils zwei gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2)  Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist ausschließlich für den folgenden Fall beschränkt:

  1. Soll der Verein durch ein Geschäft im Werte von 5.000,- EUR und mehr verpflichtet werden, so muss der Vorstand dem Geschäftsgegner einen mit einfacher Mehrheit gefassten, schriftlichen Zustimmungsbeschluss der MV, bzw. nach dessen Bildung, des Verwaltungsrates vorlegen.

(3)  Abweichend von Abschnitt 1 erhält der Kassenverwalter ausschließlich zur Führung der Kasse und des Vereinskontos Alleinvertretungsbefugnis gegenüber der Bank. Geschäfte im Werte von 500,- EUR und mehr hat er sich jedoch vor deren Ausführung von einem zweiten Mitglied des Vertretungsvorstandes durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Das von beiden unterzeichnete Formular ist bei den Bankunterlagen aufzubewahren.


§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

(1)  Dem Gesamtvorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat alle die Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere:

  1. )  die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche MV einzuberufen ist
  2. )  die Vorbereitung einer MV und die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung
  3. )  die Erstellung des Jahresberichtes
  4. )  die Einberufung einer MV
  5. )  die Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der MV sowie die Ausführung der nicht nichtigen Beschlüsse
  6. )  die Übermittlung eines Beschlusses über eine Satzungsänderung an das zuständige Amtsgericht und Finanzamt
  7. )  die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  8. )  die Aufnahme, Streichung sowie der Ausschluss von Mitgliedern

(2)  Der 1. Vorsitzende – bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

(3)  Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Über wichtige Vorkommnisse in seinem Ressortbereich ist unverzüglich dem Gesamtvorstand zu berichten. Handelt es sich um für den Vermögensstand des Vereins bedeutsame Vorkommnisse, so hat der Gesamtvorstand unverzüglich der MV / dem Verwaltungsrat Bericht zu erstatten.


§ 12 Beschlussfassung des Gesamtvorstandes

(1)  Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind.

(2)  Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.

(3)  Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(4)  Der Vorstand trifft sich mindestens alle zwei Monate zu einer Beratung.


§ 13 Verwaltungsrat

(1)  Bei Eintreten des in § 6 geregelten Falles ist ein Verwaltungsrat zu bilden. Der Verwaltungsrat ist dann Kontrollorgan für die Vermögensverwaltung des Vereins. Ihm dürfen deshalb Vorstandsmitglieder nicht angehören. Dem Verwaltungsrat obliegt:

  1. )  die Aufstellung des Haushaltsplanes für das jeweils nächstfolgende Geschäftsjahr
  2. )  die Beschlussfassung in den Fällen der § 10/2 und § 11/3 der Satzung
  3. )  die unvermutete stichprobenhafte Kontrolle der Buchführung
  4. )  die Beschlussfassung, dem Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dringend zu empfehlen, wenn die sich verschlechternden Vermögensverhältnisse des Vereins dazu Anlass geben
  5. )  in der MV zur Frage der Entlastung der Vorstandsmitglieder Stellung zu nehmen.

(2)  Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei nicht Mitglieder des Vereins sein können. Die MV wählt die Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Wahl des Vorstands (§ 9/3) sinngemäß. Die Mitglieder des Verwaltungsrates wählen aus ihrer Mitte den 1.und 2. Vorsitzenden.

(3)  Der Verwaltungsrat hat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abzuhalten. Eine solche muss außerdem anberaumt werden, wenn dies zwei Mitglieder des Verwaltungsrates verlangen. Im Übrigen gilt die Beschlussfassung § 12 der Satzung entsprechend.


§ 14 Finanzierung des Vereins

Der Verein finanziert sich aus

  • Monatsbeitrag
  • Durchführung von Veranstaltungen
  • Spenden
  • sonstigen finanziellen Leistungen der Mitglieder des Vereins
  • anderen Zuwendungen Dritter

§ 15 Kassenführung

Der Kassenverwalter verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Zusätzlich führt er alle gesetzlich geforderten Bankunterlagen.


§ 16 Die Kassenprüfung / Revision

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch jeweils mindestens zwei Revisoren / Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)  Die Revisoren / Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren / Kassenprüfer haben das Recht an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen des Kontos, der Kasse und aller Belege durchzuführen.

(3) Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 17 Auflösung, Liquidation

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks soll das Vermögen des Vereins dem „Landeshauptstadt Magdeburg, Dezernat Kultur, Schule
und Sport“ zufallen, von dem es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist.


§ 18 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.


§ 19 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

(1)  Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

  1. )  Pflichtangaben: Name, Geburtsdatum und Anschrift,
  2. )  freiwillige Angaben: Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Funktion(en) im Verein, Beruf, Fahrerlaubnis etc. .

(2)  Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc. an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

(3)  Im Zusammenhang mit seiner Förderung des Heimatgedanken und des Landschafts- und Denkmalschutzes durch die betriebsfähige Erhaltung historischer Schienenfahrzeuge und Eisenbahnanlagen sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Arbeitseinsätze, Veranstaltungen, Auszeichnungen, Ehrungen oder Geburtstage. Die Veröffentlichung/ Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und Alter oder Geburtsjahrgang.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

(4)  Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(5)  Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(6)  Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.


Die vorstehende Änderung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung der Magdeburger Eisenbahnfreunde e.V. am 05. März 2016 beschlossen.

Sie tritt an Stelle der Satzung vom 12. 09. 1997